Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Justizgesetz Nordrhein-Westfalen
JustG NRW§ 118 Zuständigkeit für die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
Stand: 26.08.2026
Die Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf übertragen.